Lexikon

Kollektivvertrag

Überlassene Arbeiter unterliegen dem Arbeiterkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung. Überlassene Angestellte unterliegen dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting. Beide müssen laut AÜG die jeweils höhere Kollektivvertragsentlohnung - also entweder den AKÜ oder den BeschäftigerKV - erhalten (Günstigkeitsprinzip).

Überlassungsmitteilung

Vor jedem Arbeitseinsatz bei einem neuen Kunden (Beschäftiger) bekommt der Zeitarbeiter eine Überlassungsmitteilung. Damit wird der Mitarbeiter über die wichtigsten Informationen wie Beschäftigungsort, Art der Tätigkeit, Entlohnung und die voraussichtliche Dauer des Arbeitseinsatzes informiert.

Stehzeit

Zeitarbeitnehmer werden während Stehzeiten weiterbezahlt. Vielfach wird diese überlassungsfreie Zeit auch für Aus- und Weiterbildung verwendet.

Weihnachts- und Urlaubsgeld

Diese Sonderzahlungen werden für Arbeiter auf Basis des durchschnittlichen Monatsgelts inklusive Überstunden der letzten sechs Monate berechnet. Für überlassene Angestellte ist das Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Angestellten-Kollektivvertrag geregelt.

Übernahme in Stammbelegschaft

Nachdem der Vertrag zwischen Überlasser und Zeitarbeitnehmer aufgelöst wurde, kann ohne weiteres ein neues Dienstverhältnis mit dem ursprünglichen Beschäftigerunternehmen begonnen werden. Immer öfter wird die Absicht einer "Integration" bereits am Beginn der Überlassung vereinbart.

Gesetze

Haftung für den Beschäftigerbetrieb nun auch im steuerlichen Bereich

Durch die neue DBA-Entlastungsverordnung ist es notwendig, bei Zahlung des Gestellungsentgeltes an ausländische Arbeitskräfteüberlasser ohne einkommensteuerrechtliche Betriebsstätte in Österreich, Abzugsteuer in Höhe von 20 % einzubehalten.

Gesetzliche Bestimmungen für grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich

1. Wesentliche Ansprüche überlassener Arbeitnehmer

2. Verpflichtungen des Überlassers bzw. des Beschäftigers

3. Informationsstelle und Auskunftsperson

Rechtsfalle bei Überlassungen aus dem Ausland

Seit der EU-Erweiterung per 1.5.2004 dürfen Unternehmen, die in den neuen Mitgliedsstaaten ansässig sind, Arbeitskräfte nach Österreich überlassen. Eine eigene Bewilligung für dieses grenzüberschreitende Personalleasing nach dem so genannten Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ist nicht erforderlich.