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Gesetze und Behörden
Lexikon
Kollektivvertrag
Überlassene Arbeiter unterliegen dem Arbeiterkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung. Überlassene Angestellte unterliegen dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting. Beide müssen laut AÜG die jeweils höhere Kollektivvertragsentlohnung - also entweder den AKÜ oder den BeschäftigerKV - erhalten (Günstigkeitsprinzip).
Überlassungsmitteilung
Vor jedem Arbeitseinsatz bei einem neuen Kunden (Beschäftiger) bekommt der Zeitarbeiter eine Überlassungsmitteilung. Damit wird der Mitarbeiter über die wichtigsten Informationen wie Beschäftigungsort, Art der Tätigkeit, Entlohnung und die voraussichtliche Dauer des Arbeitseinsatzes informiert.
Stehzeit
Zeitarbeitnehmer werden während Stehzeiten weiterbezahlt. Vielfach wird diese überlassungsfreie Zeit auch für Aus- und Weiterbildung verwendet.
Weihnachts- und Urlaubsgeld
Diese Sonderzahlungen werden für Arbeiter auf Basis des durchschnittlichen Monatsgelts inklusive Überstunden der letzten sechs Monate berechnet. Für überlassene Angestellte ist das Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Angestellten-Kollektivvertrag geregelt.
Übernahme in Stammbelegschaft
Nachdem der Vertrag zwischen Überlasser und Zeitarbeitnehmer aufgelöst wurde, kann ohne weiteres ein neues Dienstverhältnis mit dem ursprünglichen Beschäftigerunternehmen begonnen werden. Immer öfter wird die Absicht einer "Integration" bereits am Beginn der Überlassung vereinbart.
Gesetze
Haftung für den Beschäftigerbetrieb nun auch im steuerlichen Bereich
Durch die neue DBA-Entlastungsverordnung ist es notwendig, bei Zahlung des Gestellungsentgeltes an ausländische Arbeitskräfteüberlasser ohne einkommensteuerrechtliche Betriebsstätte in Österreich, Abzugsteuer in Höhe von 20 % einzubehalten.
Gesetzliche Bestimmungen für grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich
1. Wesentliche Ansprüche überlassener Arbeitnehmer
Rechtsfalle bei Überlassungen aus dem Ausland
Seit der EU-Erweiterung per 1.5.2004 dürfen Unternehmen, die in den neuen Mitgliedsstaaten ansässig sind, Arbeitskräfte nach Österreich überlassen. Eine eigene Bewilligung für dieses grenzüberschreitende Personalleasing nach dem so genannten Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ist nicht erforderlich.